Verfahrenshinweise
Krankheit

Bei Erkrankung eines Schülers informiert ein Erziehungsberechtigter die Schule

  • am ersten Tag der Erkrankung fernmündlich über das Sekretariat bis spätestens 7.30 Uhr;
  • nach der Erkrankung schriftlich unter Angabe des Zeitraums der Erkrankung.

Ein ärztliches Attest kann die Schule in besonderen Fällen verlangen, z.B. wenn durch Krankheit eine Klassenarbeit oder eine besondere schulische Veranstaltung (Fahrt o.ä.) versäumt wird. Im Fall ansteckender Krankheiten, so zum Beispiel auch bei Auftreten von Kopfläusen, soll das infizierte Kind die Schule nicht besuchen; in einem solchen Fall ist die Schule über die Art der Krankheit vertraulich zu informieren, damit sie ggf. nötige Vorsorgemaßnahmen ergreifen kann. Erleidet das Kind in der Schule oder auf dem Schulweg einen Unfall, ist die Schule sogleich zu benachrichtigen und ein Bericht für die Schulunfallversicherung sobald wie möglich zu erstellen. Vordrucke sind im Sekretariat erhältlich.
Befreiung vom Unterricht
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur aus wichtigen Gründen möglich, aber grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin. Die Beurlaubung soll so früh wie möglich von einem Erziehungsberechtigten bei der Schule schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet bis zu zwei Tagen im Vierteljahr der Klassenlehrer, darüber hinaus der Schulleiterin. Auch im Falle religiöser, sportlicher und künstlerischer Unternehmungen in Gemeinschaften, Gruppen und Vereinen können von diesen erstellte Bescheinigungen den Antrag eines Erziehungsberechtigten nur stützen, ihn aber nicht ersetzen.


Vertretung

Im Fall der Erkrankung oder dienstlichen Verhinderung eines Lehrers bemüht sich die Schule, fachspezifischen Vertretungsunterricht sicherzustellen. Nach Möglichkeit wird die betreffende Klasse hierüber am Vortag informiert.


Verlust

Zur Vermeidung von Verlusten sollen Schüler nur unbedingt notwendige Sachen mit zur Schule bringen.

    In der Schule gefundene Gegenstände sollen beim Hausmeister abgegeben werden.
  • Versicherungsschutz gegen Beschädigung und Verlust besteht nur, falls die betreffende Sache zum Schulbesuch nötig und der Schädiger nicht zu ermitteln ist.
  • Falls ein Fahrausweis in Verlust gerät, kann gegen eine Schutzgebühr Ersatz beantragt werden.


Fahrräder

Sie müssen verkehrssicher sein und sollen nur im Fahrradkeller abgestellt werden.

  • 11. - 19.06.2013
    deutsch-ungarischer
    Austausch

  • 29.06.2013
    Abiturfeier

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